Zusammenfassung Exportierende Firmen übernehmen oftmals die Regelungen, die sie bei Abschluss von Verträgen mit deutschen Kunden handhaben, und gehen davon aus, dass diese auch für das Auslandsgeschäft gültig sind. Hierbei berücksichtigen sie nicht, dass es für bestimmte Sachverhalte zwingende Rechtsvorschriften gibt, die in Abhängigkeit vom Zielland der Lieferung unterschiedlich anzuwenden sind (z.B. der Eigentumsvorbehalt). Auch die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes für etwaige Vertragsstreitigkeiten ist nicht in jedem Falle sinnvoll, besonders dann, wenn die Urteile deutscher Gerichte im betreffenden Zielland nicht vollstreckbar sind.
Auch die dem Angebot üblicherweise beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden in vielen Ländern nur dann Teil des Kaufvertrages, wenn bestimmte Formvorschriften erfüllt werden. Näheres wird in dem folgenden Beitrag dargestellt.
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